Gemäß § 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), TRGS 525 (Umgang mit Gefahrstoffen im humanmedizinischen Bereich) und Zytostatika – Richtlinie der Länder müssen alle Personen, die mit Zytostatika umgehen, einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen unterwiesen werden.
Zum betroffenen Personenkreis gehört sowohl das ärztliche als auch das pflegerische Personal aller Stationen und Bereiche, die Zytostatika verabreichen. Die Unterweisung erfolgt durch die Apotheke und das Regionale Centrum für Tumorerkrankungen Tauber-Franken.
Die Erstunterweisung ist für neue Mitarbeiter.
Gemäß § 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), TRGS 525 (Umgang mit Gefahrstoffen im humanmedizinischen Bereich) und Zytostatika – Richtlinie der Länder müssen alle Personen, die mit Zytostatika umgehen, einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen unterwiesen werden.
Zum betroffenen Personenkreis gehört sowohl das ärztliche als auch das pflegerische Personal aller Stationen und Bereiche, die Zytostatika verabreichen. Die Unterweisung erfolgt durch die Apotheke und das Regionale Centrum für Tumorerkrankungen Tauber-Franken.
Die Folgeunterweisung ist für Mitarbeiter, die bereits eine Erstunterweisung hatten.